Vereinssatzung

Vereinssatzung der Sportfreunde Boden e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Boden“
Er hat seinen Sitz in Boden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “Sportfreunde Boden e.V.”.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimm­berechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs Ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs­berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmit­glieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Sat­zungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds­beitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegen­heit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu ver­sehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlie­ßungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Aus­schließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Bei der Mitgliederversammlung am 22.11.2017 wurde einstimmig folgende Erweiterung des § 6 beschlossen: die Mitgliedsbeiträge werden ab sofort gebunden an die Mindestbeträge, die der Sportbund Rheinland verlangt, damit ein Verein zuschussberechtigt ist. Der Familienbeitrag wird auf „Beitrag Erwachsene + 2,50 Euro“ festgelegt. Damit steigen die Mitgliedsbeiträge automatisch:
Zum 1.1.2018 = 3,50 Euro (Jugendliche) / 5 Euro (Erwachsene) / 7,50 Euro (Familien bzw. Partnerschaften).
Zum 1.1.2020 = 4 Euro (Jugendliche) / 6 Euro (Erwachsene) / 8,50 Euro (Familien bzw. Partnerschaften).

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand,
b) dem Kassenwart,
c) dem Jugendwart,
d) den Abteilungsleitern.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tage­sordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversamm­lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tages­ordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzu­machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderun­gen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassenge­schäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Ver­folgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Fi­nanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Boden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbe­sondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereins­vermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzen­den die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsge­mäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-­Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.